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Legal Disclaimer

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Flexilis GmbH

1. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und den Kunden. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Kunden als vereinbart. Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte. Sie sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich im Einzelfall schriftlich anerkennen. Die Unwirksamkeit einer Klausel oder eines Teils davon berührt die Wirksamkeit des übrigen Teils nicht.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine Festpreise. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auskünfte, Empfehlungen, Angebote und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und verstehen sich vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3. Die Lieferung der Ware erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit und Verpackung. Bei Kauf nach Muster oder Probe gelten die Eigenschaften des Musters oder der Probe nicht als zugesichert. Wir übernehmen grundsätzlich keine Haftung für die Eignung der gelieferten Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke und auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch eine Be- bzw. Verarbeitung oder Anwendung in weiterem Sinne des Produktes entstehen mögen. Die Weiterbehandlung bzw. Verarbeitung geschieht auf Gefahr des Käufers. Vor Weiterbehandlung bzw. Verarbeitung hat der Käufer die Eignung des Materials für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Unterlässt er diese Prüfung, oder führt er diese nicht im gebotenen Umfang aus, oder zeigt er Mängel nicht sofort an, gilt die Ware als genehmigt. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerks über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebene Überprüfung – und sonstigen gegebenen Hinweisen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik erwartet werden können. Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Kunde sichert zu, dass er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachten wird. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sach- und Folgeschäden, die ein Unternehmen durch die Fehlerhaftigkeit des Produktes erleidet, wird vereinbarungsgemäß ausgeschlossen.

4. Die Liefermenge wird verbindlich, nach unserer Wahl, nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten. Übernahme der Ware durch den Kunden/Spediteur/Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Auslieferungslager im Inland (EXW). Auch wenn seitens des Kunden ein Transport durch Dritte gewünscht wird, erfolgt die Lieferung frei Frachtführer Auslieferungslager im Inland (FCA). Ausdrücklich als frachtfrei bezeichnete Lieferungen (CPT) umfassen im Zweifel nicht die Entladekosten am Bestimmungsort. Der Käufer wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass unsererseits nicht für den Abschluss einer Speditions- oder Transportversicherung Sorge getragen wird. Nach Vertragsabschluß anfallende Frachterhöhungen, Zölle, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt in jedem Fall der Käufer. Preiserhöhungen, die im Zuge von Teillieferungen erfolgen oder die durch höhere Transportkosten oder Nebenkosten entstehen, genehmigt der Kunde im Voraus.

5. Eine Erhöhung der angegebenen Preise ist zulässig im Fall der Erhöhung unserer Selbstkosten (z.B. Ansteigen der Materialkosten, Erhöhung von Importabgaben und Steuern). Beträgt die Preiserhöhung mehr als 15%, dann kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurücktreten. Bei Minderabnahmen gilt der für die abgenommene Menge gültige Staffelpreis.

6. Bei nicht in Euro fakturierten Fremdwährungsgeschäften gehen Kursdifferenzen nach Vertragsabschluss zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

7. Nur schriftlich bestätigte Liefertermine/-fristen sind für uns verbindlich. Alle Liefertermine/-fristen stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und gelten als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass sie bei üblicher Transportzeit termingerecht beim Empfänger eintrifft. Höhere Gewalt, sowie Abnahme- und Leistungsbehinderungen im Zulieferanten-, Produktions- oder Transportbereich oder sonstige Umstände und Ereignisse außerhalb unserer Einflusssphäre entbinden uns von den davon betroffenen Vertragspflichten für die Dauer der Störung; eine Nachlieferungsverpflichtung besteht für uns nicht. Reichen die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen, darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit. Wir sind in all diesen Fällen, auch wenn wir uns bereits im Verzug befinden, berechtigt, mit entsprechender Verzögerung, einschließlich angemessener Anlaufzeit, zu liefern. Daneben sind wir bei Überschreiten der Lieferfristen um mehr als 4 Wochen, nach unserer Wahl, auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später, ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann uns nach Ablauf von 4 Wochen eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. von bei uns zu vertretendem Lieferverzug Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Punkt 10. zu verlangen.

8. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen sind unverzüglich nach Wareneingang schriftlich geltend zu machen, anderenfalls auch Aliud-Lieferungen als akzeptiert gelten. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl Ersatz leisten, nachbessern oder nachtragen oder den Kaufpreis mindern. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus dem selben oder einem anderen Vertrag. Der Kunde hat bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse z.B. schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg, hinzuweisen. Für Kunden, die nicht dem Konsumentenschutz unterliegen, bieten wir eine Gewährleistung von maximal sechs Monaten ab Übergabe.

9. Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen. Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und Gefahr des Untergangs der Sache zu tragen. Der Annahmeverzug des Käufers berechtigt uns auch ohne Nachfristsetzung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung oder zum Vertragsrücktritt.

10. Sofern der Verkäufer überhaupt in Anspruch genommen werden kann, haftet er nur im Falle eigener gröbster Fahrlässigkeit oder Vorsatz, dies auch im Falle von Aliud-Lieferungen. Wir haften nur für unmittelbare Schäden und nicht für Mangelfolgeschäden. Jeder Ersatz ist begrenzt mit der Höhe des Einkaufswertes der jeweiligen (Teil-) Lieferung. In keinem Fall übernimmt der Verkäufer irgendeine Haftung für die Verrichtungen eines Spediteurs oder Frachtführers oder deren Subauftragnehmer, auch wenn diese von ihm beauftragt wurden. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich sonst auf die sorgfältige Auswahl.

11. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit von ihm geltend gemachten Ansprüchen gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, es sei denn, diese sind unsererseits anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden; er verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Wir stellen gewährte Sicherheiten nur über Aufforderung zurück, sofern Sie unsere Forderungssummen um mehr als 50% überschreiten.

12. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Käufer in unserem Eigentum. Der Käufer ist verpflichtet, dieses in geeigneter Form Dritten gegenüber kenntlich zu machen und durchzusetzen, dies auch im Falle einer Weiterveräußerung, welche bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen darf. In jedem Fall tritt der Käufer schon jetzt sämtliche Rechte aus und an der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware gegenüber uns ab. Diese Zession wird von uns angenommen. Im übrigen ist es dem Kunden nicht gestattet, die uns abgetretenen Forderungen an Dritte, insbesondere im Wege einer Mantel- oder Globalzession abzutreten.

13. Zahlungen sind prompt nach Rechnungserhalt netto Kassa ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 15% p.a., weiters Bank- und Wechselspesen, weitere belegte Kosten sowie eigene pauschalierte Mahnspesen und alle mit der Einschaltung eines Inkassobüros verbundenen tarifmäßigen Kosten desselben. Zahlungen an unsere Vertreter sind nur dann schuldbefreiend, wenn diese über Inkassovollmacht verfügen und sie gegen von uns ausgestellte Empfangsbestätigungen erfolgen. Zahlungen können durch uns auch dann auf die ältestfällige Schuld angerechnet werden, wenn diese durch den Kunden in bestimmter Weise gewidmet werden. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wenn wir Wechsel oder Schecks annehmen, dann nur zahlungshalber und vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten gegen sofortige Vergütung aller Spesen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstigen Vergünstigungen hinfällig. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere er seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen haben; wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen; wir können ferner weitere Lieferungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die Vorauszahlung der Lieferungen verlangen.

14. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen in der jeweiligen geltenden Fassung verkaufen wir unsere Waren ausschließlich für gewerbliche Verwendung an berechtigte Bezieher.

15. Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung anfallende personenbezogene Daten über Kunden ausschließlich entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

16. Als Erfüllungsort gilt für beide Teile Wien. Als Gerichtsstand wird das sachlich und für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständige Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht. Hinsichtlich der in unseren Bedingungen enthaltenen Klauseln (EXW, FCA, CPT) oder allfällig anderer zur Anwendung kommender wird auf die Incoterms 2010 verwiesen, wobei der Originaltext der deutschen Übersetzung der Internationalen Handelskammer, Paris, zugrunde zu legen ist.
Gesetzesbestimmungen, deren Anwendung durch das Gesetz auf Vollkaufleute beschränkt wird, gelten hiermit als mit Nicht- und Minderkaufleuten als vereinbart. So ferne zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bestimmungen entgegensteht (Konsumentenschutzgesetz), tritt an deren Stelle jener für uns im Sinne der nicht zur Anwendung kommenden Bestimmungen günstigste Regelungsinhalt, der mit diesem in Einklang zu bringen ist.

17. Vertragssprache ist deutsch.

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